AGB Geschlossene Gruppenreisen

Vertragsgrundlagen für die Durchführung von geschlossenen Gruppenreisen der Firma Weihrauch Uhlendorff GmbH

 

  1. Vertragspartner, Definitionen, Vertragsabschluss

 

1.1. Vertragspartner von Weihrauch Uhlendorff GmbH - nachfolgend WU abgekürzt - ist ausschließ­lich die im anhängenden Formular unter Ziff. 1 bezeichnete private oder juristische Person oder Insti­tution wie Verein, Volkshochschule, Firma, Kirchengemeinde, Gesellschaft, nachfolgend als Gruppen­auftraggeber bezeichnet und mit „GA“ abgekürzt.

 

1.2. Der Begriff „Gruppenverantwortliche/r“ – nachfolgend „GV“ abgekürzt – bezeichnet den Vertretungsberechtigten, Beauftragten oder eine sonstige Person, die bezüglich des Vertrags­abschlusses, der Organisation und der Durchführung einer Gruppenreise und der sonstigen Abwick­lung rechtsgültig für den GA als dessen rechtsgeschäftlicher Vertreter handelt. Soweit nachfolgend der GV angesprochen ist, beziehen sich sämtliche Regelungen auf ihn als rechtsgeschäftlicher Vertreter des GA. Die Reiseteilnehmer/innen sind nachfolgend mit „RT“ bezeichnet; im Interesse der Verständlichkeit wird für die Einzahl die männliche Form verwendet.

 

1.3. WU übermittelt dem GV ein Angebot für die Reiseleistungen. Mit Übermittlung dieser Unterlagen erfolgt ein verbindliches Vertragsangebot von WU.

 

1.4 Der GV namens GA nimmt telefonisch oder schriftlich das Angebot verbindlich von WU an.

 

1.5. Der Vertrag mit dem GA kommt mit der schriftlichen Bestätigung durch WU an den GV mit den „Vertragsgrundlagen“ als Vertragsinhalt zustande.

 

1.6. Dieser Vertrag ersetzt alle bisherigen Vereinbarungen zwischen WU und GA/GV über einzelne oder alle vertragsgegenständlichen Einzelleistungen (insbesondere gegebenenfalls bereits abgeschlossene Verträge über Mietomnibusse) zu den konkret genannten Reisedaten.

 

  1. Stellung und Leistungen von WU

 

2.1. WU erbringt die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen gegenüber den RT als verantwortlicher Reiseveranstalter gemäß §§ 651a ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

 

2.2. Die Leistungsverpflichtung von WU bestimmt sich nach:

  1. a) der Buchungsbestätigung von WU an den GV und das darin in Bezug genommene Programm.
  2. b) den jeweils gültigen Teilnehmerbedingungen von WU und insbesondere den in diesem Vertrag geregelten Sonderbedingungen für Reisen geschlossener Gruppen.

 

  1. Haftung von WU

 

3.1. WU haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von WU – vom GA zusätzlich zu den von WU zu erbringenden Leistungen angeboten, orga­nisiert, durchgeführt und/oder den RT zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:

  1. a) Vom GA organisierte An- und Abreisen zum Ort des vertraglichen Reisebeginns
  2. b) Nicht im Leistungsumfang von WU enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise sowie am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.

 

3.2. Soweit WU vom RT wegen solcher vorgenannten Leistungen oder Leistungsteilen auf Erfüllung oder Gewährleistung in Anspruch genommen wird, stellt der GA WU von solchen Ansprüchen frei.

 

3.3. WU haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des GA oder des GV oder sonstiger vom GA eingesetzter Personen, insbesondere nicht für mit WU nicht abgestimmte Änderungen der vertraglichen Leistungen, Weisungen an örtliche Führer, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünfte und Zusicherungen gegenüber den RT.

 

3.4. Der GA stellt WU auch insoweit von Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen der RT, die ihr gegenüber erhoben werden, frei.

 

3.5. Die Haftungsbeschränkung nach  Ziff. 8 der Teilnehmerbedingungen von WU gilt auch im Verhältnis zwischen WU einerseits sowie dem GA andererseits.

 

  1. Gruppenstärke; Mindestteilnehmerzahl

 

4.1. Der GA verpflichtet sich, unabhängig von den Möglichkeiten zum kostenlosen Rücktritt nach Ziff. 8.1, bei Mehrtagesfahrten bis zum 90 Tag und bei Tagesfahrten bis zum 30 Tag vor der Abreise WU nähere Angaben über die wahrscheinliche Gruppenstärke zu machen.

 

4.2. Soweit keine andere Nachricht erfolgt, gilt die ursprünglich reservierte Teilnehmerzahl als Fest­kontingent.

 

4.3. Die Mindestteilnehmerzahl wird einvernehmlich zwischen WU und GA bei Angebotserstellung festgelegt. Ist eine Mindestteilnehmerzahl nicht abweichend festgelegt, gelten 90 % der kalkulierten Teilnehmerzahl (aufgerundet auf die nächste ganze Personenzahl) als Mindestteilnehmerzahl verein­bart.

 

  1. Preise

 

5.1. Dem von WU in der Buchungsbestätigung bestätigten Reisepreis liegt die dort genannte Mindestteilnehmerzahl zugrunde.

 

5.2. WU ist gegenüber den RT und dem GA zu einer Preiserhöhung nur nach Maßgabe der Unter­punkte von Ziff. 5 der Teilnehmerbedingungen berechtigt.

 

5.3. Soweit die Zahl der Teilnehmer eine in der Buchungsbestätigung angegebene oder mit dem GA vereinbarte Mindestteilnehmerzahl unterschreitet und WU gleichwohl zur Durchführung der Reise verpflichtet ist oder die Reise freiwillig oder auf Wunsch des GA trotz geringerer Teilnehmerzahl durchführt, ist WU unabhängig von den Voraussetzungen zur Preiserhöhung in den Regelungen nach  Ziff. 5 der Teilnehmerbedingungen berechtigt, vom GA bzw. den einzelnen RT eine entsprechende Erhöhung des Reisepreises zu verlangen.

 

5.4. Der GA darf einen Aufschlag auf den mit WU vereinbarten Reisepreis nur in einer mit WU abgestimmten und vereinbarten Höhe vornehmen. Bei Ansprüchen von RT auf ganze oder anteilige Rückerstattung des Reisepreises (insbesondere im Falle des Rücktritts vom Reisevertrag, der Kündi­gung des Reisevertrages oder der Minderung des Reisepreises) ist der GA zur anteiligen Rück­erstattung des Aufschlages an den RT verpflichtet. Der GA stellt insoweit WU von Forderungen von RT an WU frei.

 

5.5. Dem GA ist bekannt, dass die Kostendeckung einer Reiserücktrittskostenversicherung, sofern vorhanden, für den einzelnen RT nur auf der Basis des von WU an den GA berechneten Reisepreises pro Person besteht. Der GA verpflichtet sich, den RT auf eine durch einen eventuell höheren Zuschlag entstehende Deckungslücke hinsichtlich der Reiserücktritts­kostenversicherung hinzuweisen. Der GA stellt WU von jedweden etwaigen Ansprüchen der RT gegenüber WU frei, gleichfalls von entsprechenden Ausfällen im Bereich der Bezahlung der Storno­kosten durch den RT bzw. die Reiserücktrittskostenversicherung.

 

  1. Inkasso

 

6.1. Soweit mit dem GA nichts anderes vereinbart wurde, führt der GA das Inkasso der Anzahlung sowie des Restreisepreises einschließlich aller zusätzlichen Kosten für WU treuhänderisch und nach Maßgabe von Ziff. 3 der Teilnehmerbedingungen von WU durch.

 

6.2. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 651t BGB ist es dem GA und sonstigen Personen auf dessen Seite ausdrücklich untersagt, Zahlungen auf den Reisepreis von RT abweichend von den Teilnehmerbedingungen von WU, oder abweichend von den im Einzelfall mit WU getroffenen Vereinbarungen von RT zu fordern oder entgegenzunehmen. Dies gilt ausdrücklich auch für freiwillige Zahlungen des RT. Der GA und der GV werden darauf hingewiesen, dass Zuwider­handlungen gegen diese Verpflichtung als Verstoß gegen § 651s, t BGB und § 147b der Gewerbe­ordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

 

6.3. Abweichend von den vorgenannten Terminangaben besteht die Möglichkeit der schriftlichen Vereinbarung anderer Zahlungsziele (z.B. bei Transport mit Charter- bzw. Billigfluggesellschaften). Die gesetzlichen Vorgaben aus § 651s, t BGB müssen dabei beachtet werden. Etwaige Abweichungen sind nachfolgend in diesem Vertrag aufgeführt oder müssen bei späterer Vereinbarung schriftlich er­folgen.

 

  1. Rücktritt/Ersatzperson

 

7.1. Soweit im Einzelfall vertraglich nichts anderes vereinbart ist (z.B. bei Charter- oder Billigflügen), kann der GA von dieser Vereinbarung kostenlos bis 3 Monate vor Reisebeginn zurücktreten. Eine Ver­längerung dieses Rücktrittsrechts ist nur durch ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung mit WU mög­lich. Der Rücktritt sollte durch GA im eigenen Interesse und zur Beweissicherung unbedingt schriftlich erklärt werden.

 

7.2. Macht der GA vom vereinbarten Recht zum kostenlosen Rücktritt innerhalb der in Ziff. 7.1. genannten Frist Gebrauch, so hat er nach Anweisung und Absprache mit WU an Teilnehmer, die bereits eine Buchungsbestätigung von ihm oder WU erhalten haben, eine entsprechend von WU verfasste Rücktrittserklärung unverzüglich und beweisfähig zu übermitteln oder selbst nach Vorgabe von WU in deren Namen einen solchen Rücktritt zu erklären und auch in diesem Fall für einen beweisfähigen Zugang beim RT zu sorgen.

 

7.3. Der Rücktritt einzelner RT vom Reisevertrag mit WU ist ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen möglich.

 

7.4. Der GA verpflichtet sich, Rücktrittserklärungen von RT nur nach Maßgabe dieser Bestimmungen entgegenzunehmen, die RT auf diese Bestimmungen und insbesondere auf die anfallenden Storno­kosten hinzuweisen und Rücktrittserklärungen einzelner RT unverzüglich an WU weiterzuleiten.

 

7.5. Unberührt von den vorstehenden Regelungen bleibt das Recht des RT, welches auch dem GA zusteht, für den zurücktretenden RT nach Maßgabe der Vorschrift des § 651e BGB eine Ersatzperson zu stellen.

 

  1. Mitwirkungspflicht des GV

 

8.1. Den GA und den GV trifft gegenüber WU eine gesteigerte Pflicht, zur Vermeidung und Behebung von Leistungsstörungen beizutragen.

 

8.2. Der GA und der GV sind – unabhängig von der entsprechenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtung einzelner RT – verpflichtet, Mitteilungen über Leistungsstörungen unverzüglich an die von WU beauftragte örtliche Reiseleitung oder den Leistungsträger zu machen und Abhilfe zu verlangen.

 

8.3. Ist eine Abhilfe hierdurch nicht möglich, wird sie vom örtlichen Reiseleiter oder Leistungsträger verweigert, oder sind die letztgenannten nicht erreichbar, so sind der GV und der GA verpflichtet, sofortige Mitteilung an die Firmenzentrale von WU zu machen und Abhilfe zu verlangen.

 

8.4. Der GA stellt WU von allen Ansprüchen der RT frei, die aufgrund der Nichtbeachtung dieser Ver­einbarungen von RT gegenüber WU erhoben werden.

 

  1. Beanstandungen

 

9.1. Der GA ist nicht berechtigt oder bevollmächtigt, vor, während oder nach der Reise Beanstan­dungen von RT namens WU anzuerkennen.

 

9.2. Der GA ist insbesondere nicht berechtigt, namens WU gegenüber RT irgendwelche Ansprüche auf Rückerstattung des Reisepreises sowie auf Schadensersatz, gleich aufgrund welchen Sachverhalts und aus welchem Rechtsgrund, anzuerkennen.

 

9.3. Der GA ist verpflichtet, bei ihm nach Reiseende eingehende Beanstandungen, insbesondere Geltendmachung von Gewährleistungs- und Zahlungsansprüchen, unverzüglich an WU zur dortigen Bearbeitung und Stellungnahme weiterzuleiten.

 

9.4. Der GA stellt WU von jedweden Nachteilen frei, die ihr aus der Nichtbeachtung dieser Verpflich­tung entstehen.

 

  1. Sonstige Vereinbarungen

 

10.1. Nebenabreden zu diesem Vertrag haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich geschlossen wurden.

 

10.2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam werden, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der Vereinbarung als Ganzes nicht berühren.

 

10.3. Soweit der GA oder dessen Rechtsträger Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Rechtsstreitigkeiten aus dem gesamten Vertrags- und Rechtsverhältnis der Sitz von WU vereinbart.

 

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 ©Dieser Gruppenvertrag und die Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2010-2018

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Reiseveranstalter ist:

 

Weihrauch Uhlendorff GmbH

Dipl.-Betriebswirt Horst Weihrauch

Registergericht Göttingen HRB 130078

Matthias-Grünewald-Str. 32-34

37154 Northeim

(0 55 51) 9 75 00

(0 55 51) 97 50 99

info@weihrauch-uhlendorff.de

 

 

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Matthias Grünewald Strasse 32-34
37154 Northeim
Deutschland

Tel.: +49 (0)5551-97500
Fax: +49 (0)5551-975099

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